Der Mietpreis besteht aus der Grundgebühr pro Tag und einer
Gebühr für jeden gefahrenen Kilometer. Bei Rückgabe an einem
anderen Ort als dem Übernahmeort fällt eine Einwegmiete, bei
Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort
fällt eine zusätzliche Rückführungsgebühr an.
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag
bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Der Mietendpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen
Vereinbarung am Ende der Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter
fällig. Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges
bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreitung dieser Frist in
Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und
Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters
aus Verzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das
Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete
Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen.
Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der
Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem
Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke
gefahren wurde.
Der Vermieter kann Schadenersatz geltend machen, wenn der
Mieter ohne seine Weisung gehandelt hat oder wenn er nachweist,
dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung
in Höhe des voraussichtlichen Endpreises und 150,00 €
Kaution verlangen.
3. Fahrzeugübernahme
Der Vermieter vermerkt bei der Anmietung etwaige Schäden am
Mietfahrzeug auf dem Mietvertrag.
Der Mieter ist verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme
selbstständig auf den aktuellen Kilometerstand und bei
Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden zu prüfen
und, soweit solche vorhanden sind und diese noch nicht im Mietvertrag
protokolliert sind, hat er zusammen mit dem Vermieter für
deren Aufnahme in den Mietvertrag Sorge zu tragen.
4. Fahrzeugnutzung
Berechtigung zur Fahrzeugführung Das Fahrzeug darf nur vom
Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag
als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat
das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten
auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter
hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer
gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis
sind. Gleiche Bedingungen gelten auch bei Ehepartnern. Die
Weitergabe des Fahrzeuges an einen unberechtigten Fahrer stellt
eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Mieters dar, die
zum teilweisen oder vollständigen Entfallenen eines vertraglich
vereinbarten Vollkaskoversicherungsschutzes führt. Auf Ziff. V Nr.
6 der AGB wird ausdrücklich hingewiesen. Bei der Fahrzeugweitergabe
an unberechtigte Personen berechnen wir eine Vertragsstrafe
i.H.v. 750,00 € (siehe auch V. Ziff. 6 und 7).
Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle
für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen
Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters
im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf
eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit
für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Auf die weiteren
Pflichten des Mieters hinsichtlich der Wartung des Fahrzeugs
unter II. Ziff. 3 wird hingewiesen.
Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu
verschließen und gegebenenfalls im Fahrzeug befindliche
technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu
benutzen.
Vor jeder Abfahrt des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet,
das Fahrzeug auf neue Schäden zu kontrollieren (Schäden, die
nicht in dem Mietvertrag notiert sind). Ist ein neuer Fahrzeugschaden
bemerkt worden, muss der Mieter den Vermieter hierüber in
Kenntnis setzen, bevor das Fahrzeug erneut gestartet wird. Fährt
der Mieter ungeachtet dieser Regelung los, akzeptiert er die Haftung
für eventuelle Neuschäden.
Unzulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personenoder
Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,
auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind,
zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Schleppen
oder Abschleppen fremder Fahrzeuge ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen
berechnen wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 750,00 €.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, bei einem
Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden
mit dem Mietfahrzeug, ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet:
unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Benachrichtigung
der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe i.H.v.
750,00 € zu zahlen,
unverzüglich den Vermieter über alle Einzelheiten des Ereignisses
telefonisch zu unterrichten (Vermieter Unfall Tel.-Nr. 0170
18 322 71) und die weitere Vorgehensweise in Bezug auf den Mietwagen
abzustimmen,
den Vermieter schriftlich über die Einzelheiten des Schadensereignisses
zu unterrichten. Zu diesem Zweck soll der Mieter
den beiden Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen
Unfallbericht vollständig, sorgfältig, wahrheitsgemäß und zeitnah
ausfüllen. Darüber hinaus kann der Vordruck jederzeit bei
dem Vermieter telefonisch angefordert werden. Der Unfallbericht
muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen
und etwaigen Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen
beteiligter Fahrzeuge enthalten.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegende
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses
und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind.
Dazu gehört auch, Fragen des Vermieters vollständig, sorgfältig,
wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.
Bei einem Fahrzeugdiebstahl hat der Mieter/Fahrer darüber hinaus
unverzüglich die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich
bei der Polizei oder bei dem Vermieter abzugeben. Der Mieter
hat in diesem Fall insbesondere den bestimmten Ort und die bestimmte
Zeit des Abstellens des Fahrzeuges zu dokumentieren
und dem Vermieter mitzuteilen.
Für die Bearbeitung von Schäden am angemieteten Fahrzeug,
die der Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine
pauschale Unfallbearbeitungsgebühr i.H.v. 75,00 Euro inklusive
gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.
6. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit
dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit
zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor
dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit
dem Vermieter verlängert wurde.
Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters
geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine
Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren
Haftung gemäß IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum
der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises
als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben,
wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den
Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges.
Bei der Rückgabe hat der Mieter zusammen mit dem Vermieter
für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung
bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden
Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe
betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.
7. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter
kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen,
wenn der Mieter seit mehr als drei Tagen mit der Zahlung des
Mietzinses im Rückstand ist oder aus sonstigen Gründen, die ein
Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und
technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung
Für Personenschäden je 2,5 Millionen €, bei Tötung oder Verletzung
von drei oder mehr Personen insgesamt 7,5 Million €, für
Sachschäden 500.000,00 € und für unmittelbar mit einem Personen-
und Sachschaden zusammenhängende Vermögensschäden
50.000,00 €.
Teilkaskoversicherung
Deckung und Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung
und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden; es
gilt eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 €.
Vollkaskoversicherung
Der zusätzliche Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist obligatorisch,
dieser muss mit einem SB-Anteil in Höhe von 1.500,00 €
abgeschlossen werden.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom
Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt,
dass eine Wartung des Fahrzeugs erforderlich ist, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und
zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter
aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, so
hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen.
In diesem Fall erstattet der Vermieter die nachgewiesenen
Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den
Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag
von 100,00 € ohne Weiteres, wegen größerer Reparaturen
hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach
V. dieser Bestimmungen haftet.
III. Rücktritt des Mieters (Stornierung)/Nichtinanspruchnahme von Leistungen (No-Show)
Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen
Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag
auch dann zu zahlen, wenn der Mieter vertraglich vereinbarte
Leistungen nicht bzw. nicht in dem vereinbarten Umfang oder
nicht über den vereinbarten Zeitraum in Anspruch nimmt (sog.
No- Show). Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Leistungsverzuges
des Vermieters oder einer von diesem zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistungserbringung oder wenn dem Mieter ein sonstiges
gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Termin zum
Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin
vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dadurch Zahlungsansprüche
oder Schadensersatzansprüche des Vermieters begründet
werden. Dieses Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er nicht
bis spätestens zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt
schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt hat, sofern nicht ein
Fall des Leistungsverzuges des Vermieters oder eine von diesem
zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang
der Erklärung des Mieters beim Vermieter.
Bei vom Mieter nicht in Anspruch genommenen Leistungen hat
der Vermieter die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie
eventuell eingesparte Aufwendungen anzurechnen.
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, ohne dazu vertraglich oder
gesetzlich berechtigt zu sein, steht es dem Vermieter frei, die vertraglich
vereinbarten Vergütungen zu verlangen und den Abzug
für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. In einem solchen
Fall ist der Mieter abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts verpflichtet,
den folgenden Anteil des vereinbarten Gesamtpreises
zu entrichten:
- Bei einem Rücktritt bis spätestens vier Wochen vor Beginn der
Mietzeit sind 50 %,
- bei einem Rücktritt bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Mietzeit sind 75 % und
- hiernach sind 90 % des Gesamtpreises zu entrichten.
Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch
nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
IV. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für
das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht,
für von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsbestimmungen,
insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe)
unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten
Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt
für alle die von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung
zu einem verbotenen Zweck (I. Ziff. 3 c), durch das Ladegut
oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden
sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
(§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I dieser Bedingungen
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung
hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles.
Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter jeden Tag, an dem das
beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht,
einen pauschalen Schadenersatz i.H.v. 2/3 der vereinbarten Tagesmiete
bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen
im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters
durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren.
Im Schadensfall haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich
der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten
Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ein Anspruch auf eine vertragliche Vollkaskoversicherung besteht
nicht, wenn der Schaden vom Mieter oder seinem Repräsentanten
vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eine vom
Mieter oder seinem Repräsentanten zu erfüllende Obliegenheit
vorsätzlich verletzt wurde; auf Ziff. I. 4. (a) der AGB wird ausdrücklich
hingewiesen.
Wurde der Schaden vom Mieter oder seinem Repräsentanten
grob fahrlässig verursacht, ist der Vermieter berechtigt, seine
Leistungsverpflichtung zur Vollkaskoversicherung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Gleiches gilt, wenn eine vom Mieter oder seinem Repräsentanten
zu erfüllende Obliegenheit grob fahrlässig verletzt wurde; auf Ziff.
I. 4. (a) der AGB wird ausdrücklich hingewiesen.
Abweichend davon ist die Vermieterin zur Vollkaskoversicherung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt des Schadensfalls noch für dessen Feststellung oder
dessen Umfang ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit
arglistig verletzt wurde.
VI. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder
Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von
sechs Monaten nach § 548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des
Fahrzeugs gerechnet.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen die Mieter erst
fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme der
amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt in diesem Fall jedoch spätestens sechs Monate nach
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen
und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
zu unterrichten.
VII. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn
- der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder
- seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
- wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann
ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages einschließlich seiner Auslegung
gilt deutsches Recht.
VIII. Datenschutz
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene
Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des
Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
bzw. als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz
Grundverordnung.
Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener
Daten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche
Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde
(z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter
berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung
von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit
Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben (z.B.
Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren) weiterzugeben.
Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für
die Vertragsdurchführung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen
des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder
an Versicherungsunternehmen im Falle eines Schadensfalles.
Der Vermieter stellt dem Mieter ein gesondertes Merkblatt „Hinweise
zur Datenverarbeitung nach DSGVO und BDSG“ zur Verfügung.
Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz
nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung
berechtigter Interessen des Vermieters (z.B. Bonitätsprüfung bei
Creditreform Berlin) oder der Allgemeinheit erforderlich ist und
dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt
werden.