Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis besteht aus der Grundgebühr pro Tag und einer Gebühr für jeden gefahrenen Kilometer. Bei Rückgabe an einem anderen Ort als dem Übernahmeort fällt eine Einwegmiete, bei Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort fällt eine zusätzliche Rückführungsgebühr an.
  2. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Ende der Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreitung dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  3. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
  4. Der Vermieter kann Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Weisung gehandelt hat oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
  5. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Vorauszahlung

  1. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Endpreises und 150,00 € Kaution verlangen.

3. Fahrzeugübernahme

  1. Der Vermieter vermerkt bei der Anmietung etwaige Schäden am Mietfahrzeug auf dem Mietvertrag.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbstständig auf den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden zu prüfen und, soweit solche vorhanden sind und diese noch nicht im Mietvertrag protokolliert sind, hat er zusammen mit dem Vermieter für deren Aufnahme in den Mietvertrag Sorge zu tragen.

4. Fahrzeugnutzung

  1. Berechtigung zur Fahrzeugführung Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Gleiche Bedingungen gelten auch bei Ehepartnern. Die Weitergabe des Fahrzeuges an einen unberechtigten Fahrer stellt eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Mieters dar, die zum teilweisen oder vollständigen Entfallenen eines vertraglich vereinbarten Vollkaskoversicherungsschutzes führt. Auf Ziff. V Nr. 6 der AGB wird ausdrücklich hingewiesen. Bei der Fahrzeugweitergabe an unberechtigte Personen berechnen wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 750,00 € (siehe auch V. Ziff. 6 und 7).
  2. Obhuts- und Mitwirkungspflicht
    1. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Auf die weiteren Pflichten des Mieters hinsichtlich der Wartung des Fahrzeugs unter II. Ziff. 3 wird hingewiesen.
    2. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und gegebenenfalls im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.
    3. Vor jeder Abfahrt des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf neue Schäden zu kontrollieren (Schäden, die nicht in dem Mietvertrag notiert sind). Ist ein neuer Fahrzeugschaden bemerkt worden, muss der Mieter den Vermieter hierüber in Kenntnis setzen, bevor das Fahrzeug erneut gestartet wird. Fährt der Mieter ungeachtet dieser Regelung los, akzeptiert er die Haftung für eventuelle Neuschäden.
  3. Unzulässige Nutzungszwecke Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personenoder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Schleppen oder Abschleppen fremder Fahrzeuge ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen berechnen wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 750,00 €.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

  1. Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, bei einem Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, ist der Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet:
    1. unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Benachrichtigung der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe i.H.v. 750,00 € zu zahlen,
    2. unverzüglich den Vermieter über alle Einzelheiten des Ereignisses telefonisch zu unterrichten (Vermieter Unfall Tel.-Nr. 0170 18 322 71) und die weitere Vorgehensweise in Bezug auf den Mietwagen abzustimmen,
    3. den Vermieter schriftlich über die Einzelheiten des Schadensereignisses zu unterrichten. Zu diesem Zweck soll der Mieter den beiden Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht vollständig, sorgfältig, wahrheitsgemäß und zeitnah ausfüllen. Darüber hinaus kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert werden. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten.
    4. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    5. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegende Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind. Dazu gehört auch, Fragen des Vermieters vollständig, sorgfältig, wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.
  2. Bei einem Fahrzeugdiebstahl hat der Mieter/Fahrer darüber hinaus unverzüglich die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich bei der Polizei oder bei dem Vermieter abzugeben. Der Mieter hat in diesem Fall insbesondere den bestimmten Ort und die bestimmte Zeit des Abstellens des Fahrzeuges zu dokumentieren und dem Vermieter mitzuteilen.
  3. Für die Bearbeitung von Schäden am angemieteten Fahrzeug, die der Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine pauschale Unfallbearbeitungsgebühr i.H.v. 75,00 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.

6. Fahrzeugrückgabe

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert wurde.
  2. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
  3. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges.
  4. Bei der Rückgabe hat der Mieter zusammen mit dem Vermieter für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.

7. Kündigung

  1. Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter seit mehr als drei Tagen mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand ist oder aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung

  1. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
    1. Haftpflichtversicherung
      Für Personenschäden je 2,5 Millionen €, bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen insgesamt 7,5 Million €, für Sachschäden 500.000,00 € und für unmittelbar mit einem Personen- und Sachschaden zusammenhängende Vermögensschäden 50.000,00 €.
    2. Teilkaskoversicherung
      Deckung und Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden; es gilt eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 €.
    3. Vollkaskoversicherung
      Der zusätzliche Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist obligatorisch, dieser muss mit einem SB-Anteil in Höhe von 1.500,00 € abgeschlossen werden.

3. Wartung

  1. Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeugs erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

  1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag von 100,00 € ohne Weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach V. dieser Bestimmungen haftet.

III. Rücktritt des Mieters (Stornierung)/Nichtinanspruchnahme von Leistungen (No-Show)

  1. Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Mieter vertraglich vereinbarte Leistungen nicht bzw. nicht in dem vereinbarten Umfang oder nicht über den vereinbarten Zeitraum in Anspruch nimmt (sog. No- Show). Dies gilt jedoch nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Vermieters oder einer von diesem zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder wenn dem Mieter ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dadurch Zahlungsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Vermieters begründet werden. Dieses Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er nicht bis spätestens zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt hat, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Vermieters oder eine von diesem zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung des Mieters beim Vermieter.
  3. Bei vom Mieter nicht in Anspruch genommenen Leistungen hat der Vermieter die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie eventuell eingesparte Aufwendungen anzurechnen.
  4. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, ohne dazu vertraglich oder gesetzlich berechtigt zu sein, steht es dem Vermieter frei, die vertraglich vereinbarten Vergütungen zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. In einem solchen Fall ist der Mieter abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts verpflichtet, den folgenden Anteil des vereinbarten Gesamtpreises zu entrichten:
    - Bei einem Rücktritt bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Mietzeit sind 50 %,
    - bei einem Rücktritt bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit sind 75 % und
    - hiernach sind 90 % des Gesamtpreises zu entrichten.
  5. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

IV. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

V. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle die von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziff. 3 c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles.
  2. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz i.H.v. 2/3 der vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
  4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  5. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Im Schadensfall haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
  6. Ein Anspruch auf eine vertragliche Vollkaskoversicherung besteht nicht, wenn der Schaden vom Mieter oder seinem Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eine vom Mieter oder seinem Repräsentanten zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde; auf Ziff. I. 4. (a) der AGB wird ausdrücklich hingewiesen.
  7. Wurde der Schaden vom Mieter oder seinem Repräsentanten grob fahrlässig verursacht, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Vollkaskoversicherung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gleiches gilt, wenn eine vom Mieter oder seinem Repräsentanten zu erfüllende Obliegenheit grob fahrlässig verletzt wurde; auf Ziff. I. 4. (a) der AGB wird ausdrücklich hingewiesen.
  8. Abweichend davon ist die Vermieterin zur Vollkaskoversicherung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalls noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

VI. Fälligkeit und Verjährung

  1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs gerechnet.
  2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen die Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme der amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VII. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

  1. Es wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn
    - der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
    - er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder
    - seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
    - wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
    Für alle Regelungen dieses Vertrages einschließlich seiner Auslegung gilt deutsches Recht.

VIII. Datenschutz

  1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz Grundverordnung.
  2. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
  3. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Daten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben (z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren) weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an Versicherungsunternehmen im Falle eines Schadensfalles.
  4. Der Vermieter stellt dem Mieter ein gesondertes Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung nach DSGVO und BDSG“ zur Verfügung.
  5. Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters (z.B. Bonitätsprüfung bei Creditreform Berlin) oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.

Stand: 01. Juli 2020